ARE GR: Anpassung kantonaler Richtplan an Gewässerschutz­gesetzgebung

Gemäss Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes haben die Kantone dafür zu sorgen, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, für den Hochwasserschutz sowie für die Gewässernutzung notwendig ist, verbindlich festgelegt wird. Dieser langfristig für die Gewässer zu sichernde Raumbedarf wird als "Gewässerraum" bezeichnet. Daneben haben die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen, indem sie Revitalisierungsprojekte planen und gemeinsam mit den Gemeinden für die Umsetzung sorgen.

Gemäss GSchG hat der Kanton den Auftrag, sowohl den Gewässerraum als auch die Revitalisierungsplanung im Richtplan zu berücksichtigen. Entsprechend musste der kantonale Richtplan überarbeitet und ergänzt werden. Die STW AG für Raumplanung, Projektleitung Nina Eichholz, wurde mit der Überarbeitung des Richtplankapitels «Oberflächengewässer und Fischerei» beauftragt. Die Arbeiten erfolgten in enger Zusammenarbeit mit dem ARE GR und dem ANU GR. Im Richtplan werden die Grundsätze zur Festlegung der Gewässerräume sowie zur Planung und Umsetzung von Revitalisierungsmassnahmen definiert sowie konkrete Aufgaben geregelt, welche sich daraus für Gemeinden und Kanton ergeben.

Die Richtplananpassung wurde öffentlich aufgelegt, von der Regierung des Kantons Graubünden beschlossen und am 21. Juli 2020 durch den Bund genehmigt.

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